Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO – Einfügung einer Satzänderung
- Gericht
- Landgericht Aachen
- Spruchkörper
- 10. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 10 O 257/24
- Datum
- 02.05.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGAC:2025:0502.10O257.24.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Berichtigung des Tatbestands eines Urteils nach § 320 ZPO ist zulässig, wenn eine Unrichtigkeit des dargestellten Sachverhalts vorliegt und die Berichtigung auf konkrete Textänderungen beschränkt bleibt.
Ein Antrag auf Berichtigung ist zurückzuweisen, wenn die Antragstellenden keine Unrichtigkeit des Tatbestands substantiiert darlegen.
Fehlende Einzelheiten aus dem streitigen Vortrag der Parteien müssen nicht wortgetreu in den Tatbestand übernommen werden, wenn auf die Schriftsätze verwiesen wird (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Ergänzungsbegehren sind zurückzuweisen, soweit die begehrten Angaben bereits aus dem streitigen Vortrag der Parteien hervorgehen.
Rubrum
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 20.03.2025 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Absatz 2 der Satz 6 gestrichen wird. auf Seite 2 in Absatz 2 6 folgendes eingefügt wird:
Die Klägerin entschied sich für die kostenfreie Version.
Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine
Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.
Die von der Beklagtenseite im Übrigen erwünschten Ergänzungen finden sich bereits im streitigen Teil des Beklagtenvortrages. Dass weitere Einzelheiten nicht enthalten sind, wird durch die im Tatbestand enthaltene Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien gedeckt (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Tenor
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 20.03.2025 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Absatz 2 der Satz 6 gestrichen wird. auf Seite 2 in Absatz 2 6 folgendes eingefügt wird:
Die Klägerin entschied sich für die kostenfreie Version.
Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine
Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.
Die von der Beklagtenseite im Übrigen erwünschten Ergänzungen finden sich bereits im streitigen Teil des Beklagtenvortrages. Dass weitere Einzelheiten nicht enthalten sind, wird durch die im Tatbestand enthaltene Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien gedeckt (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).