Berichtigung des Urteils wegen offensichtlichen Schreibversehens (§ 319 ZPO)
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 9. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 9 O 2809/20
- Datum
- 01.07.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berichtigungsanspruch nach § 319 ZPO besteht, wenn im Urteil ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vorliegt.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO dient allein der Wiederherstellung des vom Gericht tatsächlich Gewollten und darf die inhaltliche Entscheidung nicht verändern.
Offensichtliche formale Fehler im Urteilstext (z. B. ein falsches Datum im Tatbestand) sind durch einen Berichtigungsbeschluss zu berichtigen.
Vorinstanzen
LG Traunstein, Endurteil, vom 2021-05-26, – 9 O 2809/20
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Traunstein - 9. Zivilkammer - vom 26.05.2021 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
Auf Seite 3 des Urteils, 1. Zeile, wird das Datum 07.03.2021 gestrichen und durch das Datum 19.04.2021 ersetzt.
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.