Verlustigerklärung nach Zurücknahme der Berufung (§ 516 Abs. 3 ZPO)
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 8. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 8 S 4942/23
- Datum
- 23.02.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Berufung zurückgenommen, ist der Berufungsführer des eingelegten Rechtsmittels durch Beschluss für verlustig zu erklären (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Die Erklärung des Verlusts des Rechtsmittels führt dazu, dass die betreffende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat.
Zur Bemessung der Gerichtsgebühren und Kosten kann das Gericht für das Rechtsmittelverfahren den Streitwert festsetzen.
Die Verlustigerklärung erfolgt durch Beschluss und stützt sich auf die gesetzlichen Vorschriften über die Rechtsfolgen der Zurücknahme von Rechtsmitteln.
Vorinstanzen
AG Schwabach, Urt, vom 2023-08-01, – 2 C 257/22
Tenor
1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 909,01 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.