Treffer
LG Beschluss

Verlustigerklärung nach Zurücknahme der Berufung (§ 516 Abs. 3 ZPO)

Gericht
LG
Spruchkörper
8. Zivilkammer
Aktenzeichen
8 S 4942/23
Datum
23.02.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Klägerpartei hat ihre Berufung zurückgenommen. Das Landgericht erklärte daraufhin gemäß § 516 Abs. 3 ZPO die Berufungsführerin des eingelegten Rechtsmittels für verlustig und sprach die Kosten des Berufungsverfahrens zu. Zur Ermittlung der Gebühren wurde der Streitwert auf 909,01 € festgesetzt. Die Entscheidung beruht auf der gesetzlichen Regelung zur Verlustigerklärung bei Zurücknahme.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Berufung zurückgenommen, ist der Berufungsführer des eingelegten Rechtsmittels durch Beschluss für verlustig zu erklären (§ 516 Abs. 3 ZPO).

2

Die Erklärung des Verlusts des Rechtsmittels führt dazu, dass die betreffende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat.

3

Zur Bemessung der Gerichtsgebühren und Kosten kann das Gericht für das Rechtsmittelverfahren den Streitwert festsetzen.

4

Die Verlustigerklärung erfolgt durch Beschluss und stützt sich auf die gesetzlichen Vorschriften über die Rechtsfolgen der Zurücknahme von Rechtsmitteln.

Relevante Normen
§ ZPO § 516 Abs. 3

Vorinstanzen

AG Schwabach, Urt, vom 2023-08-01, – 2 C 257/22

Tenor

1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 909,01 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.

Verlustigerklärung nach Zurücknahme der Berufung (§ 516 Abs. 3 ZPO) — Themis