Kostenauferlegung bei gewillkürtem Parteiwechsel: Kläger trägt Kosten der ehemaligen Beklagten
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 8. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 8 O 5742/18
- Datum
- 31.03.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rücknahme der Klage gegen eine ehemalige Partei im Rahmen eines gewillkürten Parteiwechsels sind nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten der bisherigen Partei dem Kläger aufzuerlegen, wenn keine Parteiberichtigung möglich ist.
Eine Parteiberichtigung setzt Identität zwischen alter und neuer Partei voraus; fehlt diese Identität, ist eine Parteiberichtigung ausgeschlossen.
Für die Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ist es unerheblich, ob die fehlende Passivlegitimation der ehemaligen Partei offenkundig war.
Durch die Zustellung der Klage an die im Rubrum genannte Partei wird ein Prozessrechtsverhältnis begründet, unabhängig von späteren Parteiwechseln.
Tenor
1. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Beklagten … zu tragen.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Klage gegen die ehemalige Beklagte ist im Rahmen eines gewillkürten Parteiwechsels auf Beklagtenseite zurückgenommen worden (vgl. Schriftsatz vom 07.02.2019, Bl. 39 d.A.). Die Voraussetzungen einer Parteiberichtigung lagen nicht vor, da keine Identität zwischen der neuen und der alten Beklagten bestand. Insofern ist auch unerheblich, ob die fehlende Passivlegitimation der ehemaligen Beklagten offenkundig war. Die Klage wurde der Partei zugestellt, welche als solche im Rubrum der Klageschrift genannt war. Damit wurde ein Prozessrechtsverhältnis begründet.