Berichtigung des Endurteils nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit (Kaufpreis)
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 7. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 7 O 2646/21
- Datum
- 28.03.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Enthält ein Urteil eine offenkundige Unrichtigkeit, ist diese gemäß § 319 ZPO durch Beschluss zu berichtigen.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO kann die Angaben im Tatbestand betreffen und bedarf keiner inhaltlichen Neubewertung der Hauptentscheidung, wenn der Fehler offensichtlich ist.
Eine Unrichtigkeit gilt als offenkundig, wenn sie objektiv und ohne weitergehende tatsächliche Ermittlungen erkennbar ist.
Der berichtigende Beschluss kann vom zuständigen Gericht getroffen werden, das das zu berichtende Urteil erlassen hat.
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Traunstein - 7. Zivilkammer - vom 22.02.2022 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
Der Kaufpreis des streitgegenständlichen Fahrzeugs betrug 67.350,02 Euro brutto (zweiter Absatz des Tatbestandes).
Gründe
Es liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, § 319 ZPO.