Berichtigung des Beschlusses hinsichtlich außergerichtlicher Kosten des Drittwiderbeklagten
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 6. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 61 O 349/20
- Datum
- 02.02.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss kann berichtigt werden, soweit die Berichtigung einen konkret bezeichneten Teilaspekt des Beschlusses betrifft, hier die außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten.
Die Verteilung außergerichtlicher Kosten eines Drittwiderbeklagten kann Gegenstand einer eigenständigen Berichtigung des ursprünglichen Tenors sein.
Die Berichtigung eines Beschlusses beschränkt sich auf den ausdrücklich bezeichneten Umfang und ändert nicht automatisch andere, nicht benannte Bestimmungen des Beschlusses.
Äußerliche oder inhaltliche Fehler in der Kostenregelung eines Beschlusses dürfen durch gerichtliche Berichtigung auf den betreffenden Kostenpunkt korrigiert werden.
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Regensburg – 6. Zivilkammer – vom 28.01.2022 wird insoweit berichtigt, als die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten betroffen sind.