Kostenfestsetzungsbeschluss nach Erledigungserklärung: 1.888,70 € festgesetzt
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 61. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 61 O 2404/23
- Datum
- 04.04.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Im Kostenfestsetzungsverfahren sind nur solche Gebühren und Auslagen festsetzbar, die erforderlich und nach den gebührenrechtlichen Vorschriften tatsächlich entstanden sind.
Ist die vorgelegte Gebührenberechnung gebührenrechtlich nicht zu beanstanden, ist sie im Kostenfestsetzungsbeschluss zu übernehmen.
Vom obsiegenden Teil geleistete Gerichtskosten und Vorschüsse sind auf die Kostenschuld der unterliegenden Partei anzurechnen; übersteigende Vorschüsse sind dem Leistenden zurückzuerstatten.
Bei übereinstimmender Erledigungserklärung kann die Kostenentscheidung durch Kostenfestsetzung getroffen werden, ohne dass eine streitige Entscheidung über die Hauptsache erforderlich ist.
Gründe
Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.
Die zu berücksichtigenden Gerichtskosten betragen
353,00 €
Zahlung der Klagepartei
1.059,00 €
hiervon verrechnet auf Kostenschuld der Beklagtenpartei
353,00 €
Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten. Der weitere Vorschuss in Höhe von 706,00 € wird zurückerstattet.
Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:
Gerichtskosten
353,00 €
Anwaltskosten
1.535,70 €
Summe
1.888,70 €