Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO: Entscheidungsgründe berichtigt
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 5. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 53 O 473/23
- Datum
- 28.11.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vorliegt.
Die Berichtigung kann die Formulierung der Entscheidungsgründe ändern, soweit dadurch erkennbar der ursprünglich gemeinte Wortlaut wiederhergestellt wird.
Die Korrektur eines bloßen Schreibfehlers dient der Klarstellung des bereits gefällten Urteils und begründet keine inhaltliche Neuentscheidung über den Streitstoff.
Die Feststellung des richtigen Wortlauts kann sich aus dem sonstigen Urteilstext oder aus dem erkennbaren Entstehungszusammenhang ergeben.
Vorinstanzen
LG Landshut, Endurteil, vom 2024-10-23, – 53 O 473/23
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Landshut – 5. Zivilkammer – vom 23.10.2024 wird in den Entscheidungsgründen (Seite 12 des Urteils) wie folgt berichtigt:
„Die zulässige Klage ist unbegründet.“
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, S. 319 ZPO.