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LG AnU

Unterlassungsurteil: Kennzeichnungspflicht für Produkt "EasyNight" als Nahrungsergänzungsmittel

Gericht
LG
Spruchkörper
4. Kammer
Aktenzeichen
4 HK O 6207/21
Datum
04.08.2021
Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil das Produkt "EasyNight" ohne die Bezeichnung "Nahrungsergänzungsmittel" in den geschäftlichen Verkehr gebracht wurde. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und androhte Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft für Zuwiderhandlungen. Zudem wurde die Beklagte zur Zahlung von €232,00, zu den Kosten des Rechtsstreits und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Inverkehrbringen eines Produkts im geschäftlichen Verkehr ohne auf der äußeren Verpackung gut sichtbare Kennzeichnung als "Nahrungsergänzungsmittel" kann gerichtlich untersagt werden.

2

Zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs kann das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft androhen.

3

Die Unterlassungsverpflichtung kann sich konkret auf die äußere Umhüllung/Faltschachtel erstrecken, wenn die beanstandete Kennzeichnung dort ersichtlich angebracht werden muss.

4

Bei Stattgabe eines Unterlassungsanspruchs kann das Gericht zudem Zahlungsverpflichtungen, die Kosten des Rechtsstreits und die Festsetzung des Streitwerts anordnen; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Relevante Normen
§ ZPO § 307 S. 2

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder

einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen

am Geschäftsführer zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr

1. das Produkt „EasyNight“ in den Verkehr zu bringen, ohne auf der äußeren Umhüllung/Faltschachtel) gut sichtbar die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ anzugeben,

wenn dies geschieht wie auf der nachstehend wiedergegebenen Faltschachtel ersichtlich

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 232,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.06.2021 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf € 10.000,00 festgesetzt.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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