Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung und Kostenübernahme
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- Kammer für Handelssachen
- Aktenzeichen
- 4 HK O 4689/22
- Datum
- 13.10.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien und der Erklärung einer Partei, die Kosten zu übernehmen, kann diese Partei im Kostenbeschluss zur Tragung der Kosten verpflichtet werden (Anwendung von § 91a Abs. 1 ZPO).
Das Anschließen einer Partei an die Erledigungserklärung der Gegenpartei gilt als ausreichende Mitwirkung an der Erledigung für die kostenrechtliche Zuweisung.
Die einseitige Erklärung einer Partei, die Kosten zu übernehmen, begründet die Grundlage für die Zuweisung der Kosten, ohne dass es zusätzlicher Feststellungen zur prozessualen Erfolgslage bedarf.
Das Gericht hat im Kostenbeschluss zugleich den Streitwert für die Kostenfestsetzung zu bestimmen.
Tenor
1. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.
Die Beklagtenpartei hat sich der Erledigterklärung der Klagepartei angeschlossen.
Die Beklagtenpartei hat sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt.