Treffer
LG Beschluss

Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung und Kostenübernahme

Gericht
LG
Spruchkörper
Kammer für Handelssachen
Aktenzeichen
4 HK O 4689/22
Datum
13.10.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; die Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung an und erklärte sich zur Übernahme der Kosten bereit. Das Landgericht stützte die Kostenentscheidung auf § 91a Abs. 1 ZPO. Im Beschluss wurde die Beklagte zur Tragung der Kosten verurteilt und der Streitwert auf 10.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien und der Erklärung einer Partei, die Kosten zu übernehmen, kann diese Partei im Kostenbeschluss zur Tragung der Kosten verpflichtet werden (Anwendung von § 91a Abs. 1 ZPO).

2

Das Anschließen einer Partei an die Erledigungserklärung der Gegenpartei gilt als ausreichende Mitwirkung an der Erledigung für die kostenrechtliche Zuweisung.

3

Die einseitige Erklärung einer Partei, die Kosten zu übernehmen, begründet die Grundlage für die Zuweisung der Kosten, ohne dass es zusätzlicher Feststellungen zur prozessualen Erfolgslage bedarf.

4

Das Gericht hat im Kostenbeschluss zugleich den Streitwert für die Kostenfestsetzung zu bestimmen.

Relevante Normen
§ ZPO § 91a

Tenor

1. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.

2

Die Beklagtenpartei hat sich der Erledigterklärung der Klagepartei angeschlossen.

3

Die Beklagtenpartei hat sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt.

Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung und Kostenübernahme — Themis