Berichtigungsbeschluss nach §319 ZPO – Urteilsberichtigung wegen Schreibversehen
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 4. Kammer für Handelssachen
- Aktenzeichen
- 4 HK O 2033/22
- Datum
- 02.06.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung eines Urteils wegen offensichtlicher Diktat- oder Schreibversehen, auch mehrfach.
Voraussetzung der Berichtigung nach § 319 ZPO ist, dass der Fehler so offensichtlich ist, dass kein Zweifel an der ursprünglichen Willensrichtung besteht.
Die Berichtigung ist auf klar bestimmbare und eng abgrenzbare Fehlerstellen zu beschränken und darf den Gehalt des Urteils nicht neu gestalten.
Berichtigungsbeschlüsse können den Tatbestand betreffen und vom zuständigen Gericht unmittelbar angeordnet werden.
Vorinstanzen
LG München I, Berichtigungsbeschluss, vom 2022-05-10, – 4 HK O 2033/22
LG München I, Endurteil, vom 2022-04-11, – 4 HK O 2033/22
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts München I - 4. Kammer für Handelssachen - vom 11.04.2022 wird im Tatbestand nochmals dahingehend berichtigt, dass
Auf Seite 5 unter b) in der letzten Zeile auch „…“ zu streichen ist.
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.