Treffer
LG Berichtigungsbeschluss

Berichtigung des Endurteils nach § 319 ZPO wegen Schreibversehens

Gericht
LG
Spruchkörper
4. Kammer für Handelssachen
Aktenzeichen
4 HK O 2033/22
Datum
10.05.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das Landgericht berichtigte sein Endurteil vom 11.04.2022 im Tatbestand: Eine fehlerhafte Anlagenbezeichnung wurde von ‚AST 5 bis ASt 9‘ in ‚AST 5 bis AST 10‘ geändert und eine Seitenangabe gestrichen. Die Berichtigung erfolgte als Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO. Begründet wurde sie mit einem offensichtlichen Diktat- bzw. Schreibversehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vorliegt.

2

Offensichtliche Schreib- oder Diktierfehler sind zu berichtigen, soweit die Berichtigung die wörtliche Fassung klärt, ohne in den inhaltlichen Entscheidungsgehalt einzugreifen.

3

Die Berichtigung kann sich auf Angaben wie Anlagenbezeichnungen oder Seitenangaben erstrecken und ist auch für Endurteile anwendbar.

4

Eine Berichtigung dient der Wiederherstellung des zutreffenden Wortlauts; sie ersetzt keine inhaltliche Neubewertung oder Änderung der Entscheidungsgründe.

Relevante Normen
§ ZPO § 319

Vorinstanzen

LG München I, Endurteil, vom 2022-04-11, – 4 HK O 2033/22

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts München I - 4. Kammer für Handelssachen - vom 11.04.2022 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:

- im ersten Absatz auf Seite 3 muss es anstatt „Anlage AST 5 bis ASt 9 vorgelegter Schriftverkehr“ heißen: „Anlage AST 5 bis AST 10 vorgelegter Schriftverkehr“

- auf Seite 5 ist unter b) in der letzten Zeile zu streichen: „Seite 3 von 36“.

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

Berichtigung des Endurteils nach § 319 ZPO wegen Schreibversehens — Themis