Sofortige Beschwerde gegen Beschluss des AG wegen Fristversäumnis verworfen
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 4. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 43 T 1206/22
- Datum
- 13.04.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde nach § 569 Abs. 1 ZPO ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der dort bestimmten Frist eingelegt wird; Fristversäumnis führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.
Wird ein Rechtsmittel wegen Fristversäumnis für unzulässig erklärt, ist es durch das Beschwerdegericht zu verwerfen; dies kann mit einer Kostenentscheidung verbunden werden.
Die Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Beschlusses begründet maßgeblich die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde.
Das Beschwerdegericht kann ergänzend ausführen, dass ein verspätig eingelegtes Rechtsmittel auch in der Sache unbegründet wäre und sich dabei auf die Ausführungen der Vorinstanz stützen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 09.11.2021 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt wurde (s. Rechtsbehelfsbelehrungdes angegriffenen Beschlusses).
Im Übrigen wäre die sofortige Beschwerde auch unbegründet. Insoweit kann auf die zutreffende Begründung im angegriffenen Beschluss vom 09.11.2021 Bezug genommen werden.