Verlust der Berufung nach Rücknahme (§ 516 Abs. 3 ZPO)
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 4. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 42 S 64/23
- Datum
- 05.06.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Rechtsmittels führt gemäß § 516 Abs. 3 ZPO zum Verlust des Rechtsmittels.
Ist ein Rechtsmittel durch Rücknahme verloren, beendet dies das Rechtsmittelfortsetzungsverfahren und die Entscheidungsbefugnis des Gerichts erfolgt durch Beschluss.
Die Kosten des Berufungsverfahrens können demjenigen auferlegt werden, der das Rechtsmittel durch Rücknahme verloren hat, sofern das Gericht nichts Abweichendes anordnet.
Das Gericht hat auch bei Verlust des Rechtsmittels durch Rücknahme den Streitwert für das Berufungsverfahren festzusetzen.
Tenor
1. Der Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.062,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.