Treffer
LG Beschluss

Verlust der Berufung nach Rücknahme (§ 516 Abs. 3 ZPO)

Gericht
LG
Spruchkörper
4. Zivilkammer
Aktenzeichen
42 S 64/23
Datum
05.06.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Beklagte hat seine Berufung zurückgenommen; das Landgericht erklärt ihn daraufhin gemäß § 516 Abs. 3 ZPO des Rechtsmittels verlustig. Das Gericht stellt das Berufungsverfahren ein, setzt den Streitwert fest und auferlegt dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens. Grundlage der Entscheidung ist die Rücknahme der Berufung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Rechtsmittels führt gemäß § 516 Abs. 3 ZPO zum Verlust des Rechtsmittels.

2

Ist ein Rechtsmittel durch Rücknahme verloren, beendet dies das Rechtsmittelfortsetzungsverfahren und die Entscheidungsbefugnis des Gerichts erfolgt durch Beschluss.

3

Die Kosten des Berufungsverfahrens können demjenigen auferlegt werden, der das Rechtsmittel durch Rücknahme verloren hat, sofern das Gericht nichts Abweichendes anordnet.

4

Das Gericht hat auch bei Verlust des Rechtsmittels durch Rücknahme den Streitwert für das Berufungsverfahren festzusetzen.

Relevante Normen
§ ZPO § 516 Abs. 3

Tenor

1. Der Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.062,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.

Verlust der Berufung nach Rücknahme (§ 516 Abs. 3 ZPO) — Themis