Berichtigungsbeschluss (§319 ZPO) – Korrektur des Kaufjahrs im Tatbestand
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 4. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 41 O 465/20
- Datum
- 18.01.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung eines Urteils oder Beschlusses nach § 319 Abs. 1 ZPO ist zulässig, wenn ein offensichtlicher Schreib- oder Übertragungsfehler vorliegt.
Ein offensichtliches Versehen umfasst auch die fehlerhafte Wiedergabe einer Jahreszahl im Tatbestand und ist zu berichtigen, soweit die Korrektur dem wirklichen Sachverhalt entspricht.
Für die Berichtigung reicht es aus, dass der Fehler objektiv erkennbar ist und keiner erneuten Sachverhaltsaufklärung bedarf.
Die Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO beschränkt sich auf die Korrektur des feststellbaren Versehens und berührt nicht die materiellen Entscheidungsgründe des Endurteils.
Vorinstanzen
LG Bayreuth, Endurteil, vom 2020-11-30, – 41 O 465/20
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Bayreuth - 4. Zivilkammer - vom 30.11.2020 wird im Tatbestand im zweiten Absatz wie folgt berichtigt:
Die Klägerin erwarb im Jahr 2015 von einem Fahrzeughändler das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 9.217 zu einem Kaufpreis in Höhe von 39.500,00 €.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 319 Abs. 1 ZPO.
Es sollte im Tatbestand dargelegt werden, dass die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug im Jahr 2015 erworben hat. Aufgrund eines offensichtlichen Versehens wurde insoweit jedoch die Jahreszahl 2019 in den Tatbestand aufgenommen. Dies ist daher entsprechend zu berichtigen.