Wertfestsetzung bei vorläufiger Kontenpfändung nach EuKPfVO - Streitwert auf 841.520,08 € festgesetzt
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 41. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 41 O 18067/23
- Datum
- 23.05.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Wertfestsetzung in Verfahren der vorläufigen Kontenpfändung nach der EuKPfVO sind dieselben Grundsätze wie im Arrest- und Widerspruchsverfahren nach der ZPO anzuwenden.
Wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Sicherungsmaßnahme ist der Streitwert bei Arrests- bzw. Kontenpfändungsverfahren in der Regel nur mit einem Bruchteil des Hauptsachestreitwerts zu bemessen.
Der Streitwert ist nach dem Sicherungsinteresse des Antragstellers und dem Abwehrinteresse des Antragsgegners sowie nach der Höhe der tatsächlich vorläufig gepfändeten Mittel festzusetzen.
Die Streitwertbeschwerde kann die Wertfestsetzung abändern; das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gebührenfrei, sodass außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig sind.
Vorinstanzen
LG München I, Bes, vom 2024-03-25, – 41 O 18067/23
LG München I, Bes, vom 2024-01-19, – 41 O 18067/23
Tenor
Der Streitwertbeschwerde der Antragstellerin vom 06.05.2024 wird abgeholfen. In Abänderung von Ziffer 4. des Beschlusses vom 25.03.2024 wird der Streitwert auf 841.520,08 € festgesetzt.
Gründe
Der gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerde ist in der Sache abzuhelfen (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz GKG).
Für das Verfahren der vorläufigen Kontenpfändung und das Widerspruchsverfahren nach der EuKPfVO gelten dieselben Grundsätze wie für die Wertfestsetzung im Arrest- bzw. Widerspruchsverfahren nach der ZPO, Art. 42 EuKPfVO. Im Arrestverfahren ist wegen des nur vorläufigen Charakters der erstrebten Eilmaßnahme der Streitwert regelmäßig nur mit einem Bruchteil des Hauptsachestreitwerts zu bemessen. Vorliegend war der Streitwert entsprechend des Sicherungsinteresses der Antragstellerin und des Abwehrinteresses des Antragsgegners entsprechend der Höhe der tatsächlich vorläufig gepfändeten Mittel des Antragsgegners auf 841.520,08 € festzusetzen, § 53 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Verfahren über die Streitwertbeschwerde gebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).