Berichtigung des Endurteils wegen offensichtlicher Schreibfehler (§ 319 ZPO)
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 4. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 41 O 1745/18
- Datum
- 04.02.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vorliegt.
Ein Berichtigungsanspruch besteht nur, wenn der Fehler so offenkundig ist, dass die beabsichtigte Wortlautaussage ohne weiteres aus der Urkunde hervorgeht.
Die Berichtigung kann sowohl Formulierungen im Tatbestand als auch offensichtlich fehlerhafte Kennzeichnungen (z.B. Buchstaben in Fahrzeug-Identifizierungsnummern) erfassen, soweit dadurch der tatsächliche Wille und die richtige Sachverhaltsdarstellung wiederhergestellt werden.
Ein Berichtigungsbeschluss ändert nicht die materielle Entscheidung des Urteils; er beseitigt allein offenkundige Schreib- oder Übertragungsfehler.
Vorinstanzen
LG Ingolstadt, Berichtigungsbeschluss, vom 2021-02-04, – 41 O 1745/18
LG Ingolstadt, Endurteil, vom 2020-08-07, – 41 O 1745/18
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt - 4. Zivilkammer - vom 07.08.2020 wird wie folgt berichtigt:
1. Im Tatbestand wird der erste Satz des letzten Absatzes auf Seite 235 des Urteils folgendermaßen abgeändert:
Die Klägerin erklärte die Ablehnung der Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit mit Schriftsatz vom 03.06.2019 (Bl. 1219/1224 d.A.).
2. Im Tatbestand werden soweit in den Fahrzeugidentifikationsnummern in den Anträgen jeweils der Buchstabe „Ü“ enthalten ist, dieser durch den Buchstaben „U“ ersetzt.
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.