LG Beschluss
Streitwertneufestsetzung im selbstständigen Beweisverfahren auf 137.500,00 €
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 3. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 31 OH 98/20
- Datum
- 09.03.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Das Landgericht setzte im selbstständigen Beweisverfahren den Streitwert durch Beschluss vom 09.03.2021 neu auf 137.500,00 € fest. Zur Begründung verweist der Beschluss auf den Schriftsatz der Antragsgegnervertreter vom 05.03.2021. Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Streitwertentscheidung über die Bemessung des Prozesswerts.
Abstrakte Rechtssätze
1
Die Neufestsetzung des Streitwerts in einem selbstständigen Beweisverfahren erfolgt durch Beschluss des zuständigen Gerichts.
2
Das Gericht kann seine Begründung zur Streitwertfestsetzung auf einen zutreffenden Schriftsatz einer Verfahrenspartei verweisen, sofern dieser die maßgeblichen Feststellungen enthält.
3
Die Festsetzung des Streitwerts im selbstständigen Beweisverfahren bestimmt den maßgeblichen Wert für Gebühren- und Kostenermittlung und ist dem Verfahren als verfahrensrechtliche Entscheidung zuzuordnen.
Relevante Normen
§ ZPO § 130 a
Tenor
Der Streitwert wird neu festgesetzt auf 137.500,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Auf die zutreffende Darstellung im Schriftsatz der Antragsgegnervertreter vom 05.03.2021 wird verwiesen.