Berichtigung des Endurteils wegen Diktat- und Schreibversehen (§ 319 ZPO)
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 30. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 30 O 12245/24
- Datum
- 06.02.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen in den Entscheidungsgründen eines Urteils kann nach § 319 ZPO berichtigt werden.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO kann von Amts wegen erfolgen, das Gericht hat die Parteien zuvor anzuhören.
Berichtigungsfähig sind insbesondere offenkundige Fehler in Formulierungen und Zahlenangaben, soweit sie den erkennbaren Willen des Gerichts klarstellen.
Die Berichtigung darf nicht dazu dienen, den Inhalt des Urteils inhaltlich zu ändern; sie ist auf die Beseitigung offensichtlicher Schreib-, Diktat- oder Rechenfehler beschränkt.
Vorinstanzen
OLG München, Hinweisbeschluss, vom 2025-11-19, – 15 U 2525/25 Rae e
LG München I, Endurteil, vom 2025-07-10, – 30 O 12245/24
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts München I – 30. Zivilkammer – vom 10.07.2025 wird in den Entscheidungsgründen nach Anhörung der Parteien von Amts wegen wie folgt berichtigt:
- im ersten Satz der Entscheidungsgründe muss es heißen „überwiegend“ statt „vollumfänglich“,
- direkt unter Ziffer I der Entscheidungsgründe, unmittelbar vor Ziffer 1, muss es heißen „in Höhe von 6.973,56 Euro“ anstelle von „in Höhe von 7.223,46 Euro“.
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.