Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung nach Erledigungserklärung (§91a ZPO)
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 26. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 26 O 15707/22
- Datum
- 19.04.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Parteien den Rechtsstreit für erledigt, hat das Gericht die Kostenverteilung nach §91a Abs.1 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Für die Kostenverteilung nach §91a Abs.1 ZPO ist maßgeblich der ohne Erledigungserklärung zu erwartende Verfahrensausgang; hierfür genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten.
Das Gericht kann bei der summarischen Würdigung die bisherigen Sach- und Streitstand berücksichtigen, um die Kostenverteilung zu rechtfertigen.
Macht eine Partei keine rechtlichen Einwendungen gegen die Klage geltend und erklärt sich bereit, die Kosten zu tragen, stärkt dies die Zuordnung der Kosten zu ihren Lasten.
Bei der Festsetzung des Streitwerts kann das Gericht die Bedeutung der Angelegenheit und die Zahl der angegriffenen Bewertungen zugrunde legen und hierfür pauschale Werte je angegriffener Bewertung ansetzen.
Tenor
1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 9.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 a Abs. 1 ZPO.
Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.
Die Beklagtenpartei hat keine rechtlichen Einwendungen gegen die ursprüngliche Klage und die Erledigungserklärung geltend gemacht und sich auch zur Übernahme der Kosten bereit erklärt.
2. Die Kammer bewertet den Streitwert im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit mit 3.000,00 € pro angegriffener Bewertung als angemessen, aber auch ausreichend, so dass sich ein Streitwert von insgesamt 9.000,00 € ergibt.