Antrag auf Niederschlagung von Sachverständigenkosten (§21 GKG) abgewiesen
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 24. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 24 O 3837/12
- Datum
- 09.07.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. §21 GKG, die zur Niederschlagung von Sachverständigenkosten führen würde, liegt nicht vor, wenn im Rechtsmittelzug offen gelassen wird, ob das eingeholte Gutachten verwertbar ist.
Die bloße Erwägung oder Andeutung, gegebenenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen, begründet für sich allein keine Feststellung unrichtiger Sachbehandlung des Gerichts.
Die Beauftragung eines sachkundigen Beirats ist dann angemessen und erforderlich, wenn er über die für die Tätigkeit notwendige Sachkunde verfügt; daraus resultierende Kosten sind nicht ohne Weiteres niederzuschlagen.
Eine Bestellung als Gerichtssachverständiger führt nicht zwangsläufig zu einer Kostenersparnis, soweit vergleichbare Leistungen mit gleich hohen Kosten entstanden wären.
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Nichterhebung bzw. Niederschlagung der aufgrund der Beauftragung des Herrn … entstandenen Kosten wird abgewiesen.
Gründe
Der Antrag ist unbegründet. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das OLG München lediglich dargestellt, dass lediglich „gegebenenfalls“ ein weiteres Sachverständigengutachten nach abschließender Beurteilung einzuholen sei. Festgelegt hat sich das OLG München dagegen nicht.
Unabhängig davon liegt schon keine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts im Sinne des § 21 GKG vor. Die Beauftragung des Beirats … war angemessen und erforderlich. Das OLG München hat im Übrigen offen gelassen, ob das Gutachten des Beirats … verwertbar ist. Es hat insbesondere keinerlei Ausführungen zur fachlichen Eignung des Beirats … gemacht. Der Beirat … besaß die entsprechende Sachkunde und konnte daher entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Selbst wenn der Beirat … als Gerichtssachverständiger bestellt worden wäre, dann wären Kosten in selbiger Höhe entstanden. Die Bestellung als Gerichtssachverständiger hätte zu keiner Kostenersparnis geführt. Er hätte vielmehr selbige Leistungen mit entsprechender Rechnungsstellung erbracht.