Treffer
LG Beschluss

Einstellung des Verfahrens nach §153 Abs.2 StPO; Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse

Gericht
LG
Spruchkörper
23. kleine Strafkammer
Aktenzeichen
23 Ns412 Js 158569/21
Datum
27.09.2022
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht stellte das Verfahren gegen den Angeklagten mit Zustimmung der Verteidigung, des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gemäß §153 Abs.2 StPO ein. Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt; der Angeklagte trägt seine notwendigen Auslagen selbst. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§464, 467 Abs.1, 4 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren kann nach §153 Abs.2 StPO eingestellt werden, wenn Staatsanwaltschaft, Angeklagter und Verteidigung der Einstellung zustimmen und das Gericht dies bestätigt.

2

Bei Einstellung des Verfahrens richtet sich die Verteilung der Verfahrenskosten nach §§ 464, 467 StPO; regelmäßig trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens.

3

Trotz Verfahrenseinstellung hat der Angeklagte grundsätzlich seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen; eine Übernahme durch die Staatskasse erfolgt nicht automatisch.

4

Die Kostenentscheidung ist auf die einschlägigen Vorschriften der StPO zu stützen und in der Entscheidung zu nennen (vgl. §§ 464, 467 StPO).

Vorinstanzen

AG München, Urt, vom 2022-05-19, – 943 Cs 412 Js 158569/21

Tenor

1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Angeklagten xxx mit Zustimmung der Verteidigung, des Angeklagten xxx und der Staatsanwaltschaft gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.

1. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Der Angeklagte xxx hat seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

Gründe

1

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 467 Abs. 1. und 4 StPO.

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