Treffer
LG Beschluss

Zurückweisung des dinglichen Arrestantrags mangels Darlegung (§ 920 ZPO)

Gericht
LG
Spruchkörper
22. Zivilkammer
Aktenzeichen
22 O 8961/21
Datum
02.07.2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Antragsteller beantragte den Erlass eines dinglichen Arrestes. Das Landgericht wies den Antrag zurück, weil der Arrestanspruch weder schlüssig dargelegt (§ 920 Abs. 1 ZPO) noch ausreichend glaubhaft gemacht (§ 920 Abs. 2 ZPO) wurde. Es wurde insbesondere nicht vorgetragen, inwieweit der Antragsgegner das Verhalten eines Dritten (M. B.) zuzurechnen sei oder konkrete Beihilfehandlungen vorlägen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; der Streitwert wurde festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein dinglicher Arrest nach § 920 ZPO setzt voraus, dass der Arrestanspruch schlüssig dargelegt und die Anspruchsgrundlage substantiiert vorgetragen wird.

2

Die ausreichende Glaubhaftmachung des Arrestgrundes nach § 920 Abs. 2 ZPO erfordert konkretes und substantiiertes Vorbringen zu Tatsachen, aus denen die Voraussetzungen des Arrests ersichtlich werden.

3

Soweit ein Arrestanspruch auf dem Verhalten eines Dritten beruht, ist darzulegen, inwieweit dieses Verhalten der Antragsgegnerin zuzurechnen ist; bloße Behauptungen genügen nicht.

4

Fehlt ein Vortrag zu konkreten Beihilfehandlungen oder zur Zurechnung, ist der Arrestantrag unbegründet zurückzuweisen; die Kosten trägt der Unterlegene nach § 91 ZPO.

Relevante Normen
§ ZPO § 138, § 920 Abs. 1§ BGB § 278, § 823, § 831§ StGB § 27, § 263, § 288§ WpHG § 120

Tenor

1. Der Antrag vom 30.06.2021 auf Erlass eines dinglichen Arrestes wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 20.328,78 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Wegen des Sachverhalts wird auf die Antragsschrift vom 30.06.2021 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

2

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

3

Der behauptete Arrestanspruch ist weder schlüssig dargelegt, § 920 Abs. 1 ZPO, noch ausreichend glaubhaft gemacht; § 920 Abs. 2 ZPO. Es ist nicht dargelegt, inwieweit die Antragsgegnerin sich ein Handeln von M. B. zurechnen lassen muss. Auch zu einer konkreten Beihilfehandlung der Antragsgegnerin ist nicht vorgetragen.

III.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.

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