Berichtigung des Endurteils wegen offensichtlichen Schreibversehens (§ 319 ZPO)
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 2. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 22 O 844/22
- Datum
- 08.11.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung von Entscheidungen, wenn ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vorliegt.
Ein offensichtliches Schreibversehen liegt vor, wenn der beabsichtigte Wortlaut aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung eindeutig erkennbar ist und die vorhandene Formulierung offensichtlich davon abweicht.
Die Berichtigung einer (auch rechtskräftigen) Entscheidung kann durch Beschluss erfolgen, sofern die Änderung lediglich einen bloßen Schreib- oder Übertragungsfehler beseitigt und den inhaltlichen Tenor nicht ändert.
Für die Berichtigung ist keine erneute materielle Würdigung des Streitstoffs erforderlich; es wird der tatsächlich gewollte Wortlaut wiederhergestellt.
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Memmingen - 2. Zivilkammer - vom 03.11.2022 wird Auf Seite 2, dritter Absatz, im Tatbestand wie folgt berichtigt:
Die Beklagte entwickelte ein Update für die Motorsteuerung zur Verbesserung der Abgasreinigung, welches vom Kraftfahrtbundesamt am 25.2.2021 freigegeben wurde, woraufhin die Beklagte einen freiwilligen Rückruf veranlasste.
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.