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LG Vfg

Anforderung von Arztberichten (§ 294a SGB V) – Aufforderung zu konkretem Vortrag

Gericht
LG
Aktenzeichen
21 T 29/21
Datum
22.04.2021
Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Das Landgericht fordert ergänzende, konkrete Angaben zur Anforderung von Arztberichten nach § 294a SGB V. Die Kammer bestätigt, dass entsprechende Berichte grundsätzlich angefordert werden können und verlangt substantiierten Vortrag. Gefordert werden Angaben zu Datum/Inhalt der Anforderung, zum Ergebnis sowie zum Hinweis an Versicherte auf ihre Mitwirkungspflicht (wann/wie).

Abstrakte Rechtssätze

1

Arztberichte können im Verfahren gemäß § 294a SGB V angefordert werden.

2

Der Vortrag über die Anforderung von Arztberichten muss detailliert und konkret sein; insbesondere sind Datum und Inhalt der Anforderung anzugeben.

3

Das Ergebnis einer angeforderten ärztlichen Auskunft ist vom Vortragenden konkret darzustellen.

4

Es ist darzulegen, ob und wie gesetzlich Versicherte über ihre Mitwirkungspflicht belehrt wurden (Zeitpunkt und Art der Belehrung).

Relevante Normen
§ SGB V § 294 a

Tenor

Die Kammer geht davon aus, dass selbstverständlich entsprechende Arztberichte angefordert werden können (§ 294 a SGB V).

Es möge detailliert und konkret vorgetragen werden:

a) Sind entsprechende Arztberichte angefordert worden? (Datum/Inhalt).

b) Ergebnis der Anforderung.

c) Sind die gesetzlich Versicherten auf ihre Mitwirkungsverpflichtung hingewiesen worden (Wann? Wie?).

Anforderung von Arztberichten (§ 294a SGB V) – Aufforderung zu konkretem Vortrag — Themis