Treffer
LG Berichtigungsbeschluss

Berichtigungsbeschluss: Korrektur "VW Sharan" zu "VW Tiguan" im Tatbestand

Gericht
LG
Spruchkörper
2. Zivilkammer
Aktenzeichen
21 O 391/22
Datum
02.03.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das Landgericht Bamberg hat mit Berichtigungsbeschluss vom 02.03.2023 das Endurteil vom 11.01.2023 im Tatbestand berichtigt: Auf Seite 2, zweiter Absatz, zweite Zeile wird die Bezeichnung "VW Sharan" durch "VW Tiguan" ersetzt. Die Berichtigung erfolgte, weil es sich um ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen im Sinne des § 319 ZPO handelt. Der inhaltliche Tenor des Urteils blieb unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil kann gemäß § 319 ZPO berichtigt werden, wenn es ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen enthält.

2

Die Berichtigung nach § 319 ZPO erstreckt sich auch auf redaktionelle Fehler im Tatbestand, etwa falsche Bezeichnungen, ohne dadurch den inhaltlichen Tenor des Urteils zu ändern.

3

Zur Annahme eines offensichtlichen Schreibversehens genügt, dass die verwendete Bezeichnung offenkundig nicht dem tatsächlichen Sachverhalt entspricht und eine korrigierende Lesart naheliegt.

Relevante Normen
§ ZPO § 319

Vorinstanzen

LG Bamberg, Endurteil, vom 2023-01-11, – 21 O 391/22

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Bamberg – 2. Zivilkammer – vom 11.01.2023 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:

Auf Seite 2 muss es im zweiten Absatz, zweite Zeile, statt „VW Sharan“ richtig lauten: „VW Tiguan“.

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

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