Berichtigungsbeschluss: Korrektur "VW Sharan" zu "VW Tiguan" im Tatbestand
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 2. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 21 O 391/22
- Datum
- 02.03.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil kann gemäß § 319 ZPO berichtigt werden, wenn es ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen enthält.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO erstreckt sich auch auf redaktionelle Fehler im Tatbestand, etwa falsche Bezeichnungen, ohne dadurch den inhaltlichen Tenor des Urteils zu ändern.
Zur Annahme eines offensichtlichen Schreibversehens genügt, dass die verwendete Bezeichnung offenkundig nicht dem tatsächlichen Sachverhalt entspricht und eine korrigierende Lesart naheliegt.
Vorinstanzen
LG Bamberg, Endurteil, vom 2023-01-11, – 21 O 391/22
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Bamberg – 2. Zivilkammer – vom 11.01.2023 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
Auf Seite 2 muss es im zweiten Absatz, zweite Zeile, statt „VW Sharan“ richtig lauten: „VW Tiguan“.
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.