Erhöhung des Vergleichswerts wegen Vergleichsmehrwert bei Abfindungsvergleich
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 2. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 21 O 273/21
- Datum
- 08.09.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Wert eines Prozessvergleichs bemisst sich nach dem Umfang der durch den Vergleich insgesamt erledigten streitigen Forderungen.
Bei Abfindungsvergleichen ist nicht maßgeblich, worauf sich die Vereinbarung inhaltlich bezieht, sondern worüber der Vergleich geschlossen wurde; daher ist auf den Wert der abgefundenen Ansprüche abzustellen.
Ein Vergleichsmehrwert ist festzusetzen, wenn der Abfindungsvergleich den Streitgegenstand wirtschaftlich und rechtlich übersteigt, also weitergehende Regelungen als der Klageantrag enthält.
Wird gegen eine ursprünglich gestellte Feststellungsklage im Vergleich eine Leistungspflicht vereinbart, ist ein Mehrwert gegenüber einer Leistungsklage grundsätzlich in Anlehnung an den üblichen Feststellungsabschlag (ca. 20 %) zu begründen.
Tenor
Auf die Beschwerde vom 25.08.2022 (Bl. 84ff. d.A.) hin wird der Beschluss vom 09.08.2022 (Bl. 84ff. d.A.) dahingehend abgeändert, dass der Vergleichswert auf 50.000 EUR festgesetzt wird.
Gründe
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im eigenen Namen ist nach § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Es liegt ein Vergleichsmehrwert in Höhe von 10.000 EUR gegenüber dem Streitwert von 40.000 EUR (Feststellungsklage auf Gewährung von Versicherungsschutz) vor.
Der Wert eines Prozessvergleichs bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert der durch den Vergleich insgesamt erledigten streitigen Forderungen.
Entscheidend ist nach einhelliger Rspr. nicht, worauf sich die Parteien geeinigt haben, sondern worüber der Vergleich geschlossen worden ist. Bei einem Abfindungsvergleich kommt es demnach auf den Wert der abgefundenen Ansprüche an.
Für die Frage, ob ein Vergleichsmehrwert festzusetzen ist, ist maßgeblich, ob der Abfindungsvergleich lediglich den Streitgegenstand erledigt oder darüber hinaus geht - weil im Vergleich eine Regelung getroffen wird, die wirtschaftlich und rechtlich betrachtet weitergehend als der nach dem Klageantrag bestimmte Streitgegenstand ist (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 01.03.2021, 3 U 19/20 Rn. 10, BeckRS 2021, 4409).
Das ist hier der Fall. Streitgegenständlich war eine Feststellungsklage und im Vergleich wurde eine Leistungspflicht der Beklagten vereinbart. Daher ist ein Mehrwert des Vergleichs in Höhe des üblichen Feststellungsabschlags von 20% gegenüber einer Leistungsklage (hier: 10.000 EUR) gut zu begründen (Zöller-Herget, 34. Aufl., § 3 ZPO, Rn. 16.179).