Berichtigung: Aufnahme KBA‑Rückrufs wegen unzulässiger Abschalteinrichtung im Audi A6
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 20. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 20 O 4380/1
- Datum
- 31.03.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine Tatsachenfeststellung zwischen den Parteien unstreitig, ist diese im Tatbestand des Urteils aufzunehmen.
Eine Berichtigung des Tatbestands ist zulässig, um unrichtige oder unzutreffende Passagen zu streichen und unstreitige Tatsachen festzustellen.
Die Verwendung der Quantifizierung "mindestens" ist nicht unrichtig, wenn die Mindestangabe durch den festgestellten Sachverhalt gedeckt ist.
Ob eine zitierte Pressemitteilung sich konkret auf die genannte Maßnahme bezieht, ist für die Berichtigung des Tatbestands unerheblich, solange die zugrunde liegende Tatsachenfeststellung unstreitig ist.
Tenor
Der Tatbestand des Endurteils des Landgerichts München I vom 3.2.21 wird auf S.3, Mitte, dahingehend berichtigt, dass der Absatz, beginnend mit „Gemäß einer Pressemitteilung …“ wie folgt lautet:
Bei einer Überprüfung des Audi 3.0 l Euro6 - Modells A6 durch das KBA wurde mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung nachgewiesen.
Gründe
Aus Sicht des Gerichts war unstreitig, dass ein Rückruf des KBA wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorlag. Das war in den Tatbestand aufzunehmen. „Mindestens“ beinhaltet, dass es auch nur einer sein kann; das ist nicht unrichtig. Es mag sein, dass die zitierte Pressemitteilung sich nicht auf diesen Rückruf bezog, was aber letztlich unerheblich ist, so dass dieser Teil des Tatbestands gestrichen werden kann.