Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Alkoholerkrankung
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- Erste Strafkammer
- Aktenzeichen
- 1 Qs 31/22
- Datum
- 02.06.2022
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn der Beschuldigte aufgrund einer Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung außerstande ist, seine Verteidigung selbstzuführen.
Eine weit fortgeschrittene Alkoholerkrankung mit erheblichen körperlichen Folgeerscheinungen kann die notwendige Verteidigung begründen, wenn sie die Verteidigungsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigt.
Feststellungen oder Erkenntnisse aus vorangegangenen Verfahren können zur Begründung der Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers herangezogen werden.
Die Kostenentscheidung über ein Rechtsmittel richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO; bei unbegründeter sofortiger Beschwerde trägt die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
AG Deggendorf, Vfg, vom 2022-05-18, – 4 Gs 495/22
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Deggendorf gegen die Verfügung des Amtsgerichts Deggendorf vom 18.05.2022 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Deggendorf hat dem Beschuldigten mit Verfügung vom 18.05.2022 den Rechtsanwalt W2. I. als Pflichtverteidiger bestellt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Deggendorf mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, da kein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben sei.
II.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Deggendorf hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vor, insbesondere ist hier aus dem Verfahren mit Az. 1 Ns 7 Js 7477/19 (2) bekannt, dass der Beschuldigte an einer weit fortgeschrittenen Alkoholerkrankung mit erheblichen körperlichen Folgeerscheinungen leidet und sich wegen seines Zustandes nicht selbst verteidigen kann.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.