Verweisung an Zivilkammer verfristet bei Überschreiten der Klageerwiderungsfrist (§97, §101 GVG)
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 1. Kammer für Handelssachen
- Aktenzeichen
- 1 HK O 914/19
- Datum
- 10.06.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Verweisung von der Kammer für Handelssachen an die Zivilkammer nach § 97 Abs. 1 GVG ist verfristet, wenn er nicht binnen der Klageerwiderungsfrist nach § 101 Abs. 1 GVG (auch nach deren Verlängerung) gestellt wird.
Die durch eine Schriftsatzgestalt geäußerte Zuständigkeitsrüge kann als Antrag auf Verweisung auszulegen sein; sie beseitigt jedoch nicht die Einhaltung der in § 101 Abs. 1 GVG normierten Frist.
Eine durch Verfügung des Gerichts verlängerte Klageerwiderungsfrist ist maßgeblich für die Fristwahrung des Verweisungsantrags; fristüberschreitende Eingänge sind unbeachtlich und führen zur Zurückweisung des Antrags.
Ist der Verweisungsantrag verfristet gestellt, ist er als unzulässig zu verwerfen bzw. zurückzuweisen; eine inhaltliche Prüfung der Zuständigkeit findet nicht statt, sofern die Frist nicht gewahrt ist.
Tenor
Der Antrag des Beklagten zu 3 vom 06.09.2019 auf Verweisung an die Zivilkammer wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit Schriftsatz vom 06.09.20219, bei Gericht eingegangen am 13.09.2019 (Bl. 85) hat der Beklagte die Zuständigkeit der Handelsklammer gerügt.
Auch wenn bereits diese Rüge aus Antrag auf Verweisung an die Zivilkammer ausgelegt wird, war der Antrag nach § 97 I GVG verfristet, § 101 I GVG. Dieser ist nicht binnen der mit Verfügung vom 01.08.2019 bis 06.09.2010 verlängerten Klageerwiderungsfrist eingegangen ist.