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LG Beschluss

LG München I: Örtliche Unzuständigkeit nach §14 UWG – Verweisung an LG Leipzig

Gericht
LG
Aktenzeichen
1 HK O 4892/21
Datum
02.06.2021
Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Auf Antrag der Klägerin erklärte das Landgericht München I sich nach §281 Abs.1 ZPO für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Leipzig. Die Beklagten hatten mit der Verteidigungsanzeige die örtliche Zuständigkeit gerügt. Nach §14 Abs.2 UWG n.F. bestimmt sich der Gerichtsstand nach Sitz/Wohnsitz der Beklagten; Werbung in Telemedien begründet keinen Gerichtsstand nach §14 Abs.2 Satz 3 Nr.1 UWG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht hat sich nach § 281 Abs. 1 ZPO auf Antrag für örtlich unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen, wenn es an der örtlichen Zuständigkeit fehlt.

2

Die örtliche Zuständigkeit nach § 14 UWG n.F. richtet sich nach den dort genannten, abschließenden Bestimmungen und ist im Ergebnis ausschließlicher Natur.

3

Für Verfahren nach § 14 Abs. 2 UWG n.F. begründet der Sitz oder Wohnsitz des Beklagten grundsätzlich die örtliche Zuständigkeit; dies schließt eine Zuständigkeit am Begehungsort für Telemedien aus.

4

Eine Verteidigungsanzeige kann die örtliche Zuständigkeit rügen und damit das Gericht veranlassen, die Zuständigkeitsfrage nach § 281 ZPO zu prüfen.

Tenor

1. Das Landgericht München I erklärt sich für örtlich unzuständig.

2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Leipzig verwiesen.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht ist örtlich unzuständig. Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit ist eine ausschließliche Zuständigkeit. (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 14 RN 7). Die Beklagten haben darüber hinaus mit der Verteidigungsanzeige die örtliche Zuständigkeit gerügt. Auf Antrag der Klägerin hat sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen.

2

Es besteht gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 UWG n.F. keine örtliche Zuständigkeit für das Landgericht München I, da die Beklagten ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Leipzig haben. Eine weitere örtliche Zuständigkeit aufgrund des Begehungsortes nach § 14 Absatz 2 Satz 2 UWG n.F. besteht nicht, da die angegriffene Werbung in Telemedien stattgefunden hat. Gemäß § 14 Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 UWG n.F. besteht hierfür keine örtliche Zuständigkeit (siehe auch OLG Düsseldorf Beschluss vom 16.02.2021, 20 W 11/21.