Berichtigung des Tenors: Abweisung des weitergehenden Zinsantrags (§ 319 ZPO)
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 1. Kammer für Handelssachen
- Aktenzeichen
- 1 HK O 30/23
- Datum
- 30.11.2023
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung eines offensichtlichen Schreib- oder Rechenversehens in Urteil, wenn der berichtigte Inhalt eindeutig feststellbar ist.
Eine Tenorberichtigung ist zulässig, wenn aus den Entscheidungsgründen und dem erkennbaren Entscheidungswillen des Gerichts eindeutig hervorgeht, dass eine abweichende oder ergänzende Formulierung dem tatsächlichen Urteil entsprechen soll.
Bei Widerspruch zwischen Tenor und Begründung kann der Tenor ergänzt werden, soweit die Begründung erkennen lässt, dass ein weitergehender Antrag abweisend entschieden wurde.
Die Berichtigung dient dazu, die Urteilsformel widerspruchsfrei mit dem in den Entscheidungsgründen dargelegten Ergebnis in Einklang zu bringen.
Vorinstanzen
LG Bayreuth, Endurteil, vom 2023-11-30, – 1 HK O 30/23
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Bayreuth – 1. Kammer für Handelssachen – vom 30.11.2023 wird im Tenor wie folgt berichtigt:
Ziffer 1. des Tenors wird ergänzt um den Satz:
Der weitergehende Zinsantrag wird abgewiesen.
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Aus Ziffer 1 ergibt sich, dass das Gericht auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erkannt hat, beantragt waren 9. Hinsichtlich der Differenz liegt eine Klageabweisung vor, was bei der Abfassung übersehen wurde. Ersichtlich wollte das Gericht über den gesamten Klageantrag entscheiden.