Treffer
LG Berichtigungsbeschluss

Berichtigungsbeschluss (§319 ZPO): Rubrum‑Fehler korrigiert (Vorstand → 1. Bürgermeister)

Gericht
LG
Spruchkörper
19. Zivilkammer
Aktenzeichen
19 O 2645/20
Datum
10.06.2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das Landgericht Nürnberg‑Fürth berichtigte das Endurteil vom 22.04.2021 im Rubrum: Die Formulierung „vertreten durch d. Vorstand“ wurde durch „vertreten durch d. 1. Bürgermeister“ ersetzt. Streitgegenstand war die Beseitigung eines offensichtlichen Diktat‑ bzw. Schreibversehens. Die Berichtigung erfolgte nach § 319 ZPO, da der Fehler augenscheinlich und die Korrektur eindeutig war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung eines Urteilsrubrums nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn ein offensichtliches Diktat‑ oder Schreibversehen vorliegt.

2

Die erforderliche Offensichtlichkeit richtet sich danach, ob die beabsichtigte Formulierung nach dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung eindeutig feststellbar ist.

3

Die Berichtigung dient allein der Korrektur formeller Unrichtigkeiten und berührt nicht die materiell‑rechtliche Substanz des Endurteils.

4

Der Gerichtsbeschluss zur Berichtigung kann auch ohne umfangreiche Beweisaufnahme ergehen, wenn die Richtigstellung klar und ohne Ermessensspielraum möglich ist.

Vorinstanzen

LG Nürnberg-Fürth, Endurteil, vom 2021-04-22, – 19 O 2645/20

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth – 19. Zivilkammer – vom 22.04.2021 wird im Rubrum wie folgt berichtigt:

„, vertreten durch d. Vorstand“ wird ersetzt durch „, vertreten durch d. 1. Bürgermeister“

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

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