Berichtigungsbeschluss (§319 ZPO): Rubrum‑Fehler korrigiert (Vorstand → 1. Bürgermeister)
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 19. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 19 O 2645/20
- Datum
- 10.06.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung eines Urteilsrubrums nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn ein offensichtliches Diktat‑ oder Schreibversehen vorliegt.
Die erforderliche Offensichtlichkeit richtet sich danach, ob die beabsichtigte Formulierung nach dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung eindeutig feststellbar ist.
Die Berichtigung dient allein der Korrektur formeller Unrichtigkeiten und berührt nicht die materiell‑rechtliche Substanz des Endurteils.
Der Gerichtsbeschluss zur Berichtigung kann auch ohne umfangreiche Beweisaufnahme ergehen, wenn die Richtigstellung klar und ohne Ermessensspielraum möglich ist.
Vorinstanzen
LG Nürnberg-Fürth, Endurteil, vom 2021-04-22, – 19 O 2645/20
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth – 19. Zivilkammer – vom 22.04.2021 wird im Rubrum wie folgt berichtigt:
„, vertreten durch d. Vorstand“ wird ersetzt durch „, vertreten durch d. 1. Bürgermeister“
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.