Berichtigungsbeschluss: Schreibfehler im Rubrum berichtigt; Kostenentscheidung bestätigt
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 1. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 14 O 782/20
- Datum
- 21.07.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erkennbar offensichtliche Schreibfehler in einem gerichtlichen Rubrum sind nach § 319 ZPO berichtigt werden, um die Entscheidung formal zu vervollständigen.
Eine Kostenentscheidung, die sich unmittelbar und zwingend aus einer gesetzlichen Regelung ergibt, bedarf insoweit keiner weitergehenden Begründung.
Die Bestätigung einer Kostenentscheidung kann erfolgen, wenn keine substantiierten Einwendungen dargelegt werden, die eine Verletzung rechtlichen Gehörs oder eine inhaltliche Fehlanwendung der einschlägigen Norm begründen.
Die Aufnahme der Beteiligten und ihrer Verfahrensbevollmächtigten in das Rubrum dient der Klarstellung des Parteien- und Vertretungsverhältnisses und ist berichtungsfähig, wenn ein formelles Schreibversehen vorliegt.
Vorinstanzen
LG Schweinfurt, Bes, vom 2021-06-29, – 14 O 782/20
Tenor
1. Die Kostenentscheidung im Beschluss vom 29.06.2021 folgte zwingend aus § 14 Abs. 4 Satz 7 TMG und bedurfte daher keiner näheren Begründung.
2. Der Beschluss vom 29.06.2021 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens entsprechend § 319 ZPO dahin berichtigt, dass im Rubrum zusätzlich aufgenommen wird:
- Beteiligte -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
F.
M.
M.
Vorsitzender Richter am Landgericht
Richterin am Landgericht
Richterin