Treffer
LG Berichtigungsbeschluss

Berichtigungsbeschluss: Schreibfehler im Rubrum berichtigt; Kostenentscheidung bestätigt

Gericht
LG
Spruchkörper
1. Zivilkammer
Aktenzeichen
14 O 782/20
Datum
21.07.2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das Landgericht berichtigte einen vorherigen Beschluss wegen eines offensichtlichen Schreibversehens im Rubrum nach § 319 ZPO und nahm die korrekte Nennung der Beteiligten und ihrer Prozessbevollmächtigten auf. Weiter stellte das Gericht fest, dass die Kostenentscheidung zwingend aus § 14 Abs. 4 Satz 7 TMG folgte und daher keiner näheren Begründung bedurfte. Eine weitergehende Beanstandung der Kostenentscheidung wurde nicht für begründet erachtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erkennbar offensichtliche Schreibfehler in einem gerichtlichen Rubrum sind nach § 319 ZPO berichtigt werden, um die Entscheidung formal zu vervollständigen.

2

Eine Kostenentscheidung, die sich unmittelbar und zwingend aus einer gesetzlichen Regelung ergibt, bedarf insoweit keiner weitergehenden Begründung.

3

Die Bestätigung einer Kostenentscheidung kann erfolgen, wenn keine substantiierten Einwendungen dargelegt werden, die eine Verletzung rechtlichen Gehörs oder eine inhaltliche Fehlanwendung der einschlägigen Norm begründen.

4

Die Aufnahme der Beteiligten und ihrer Verfahrensbevollmächtigten in das Rubrum dient der Klarstellung des Parteien- und Vertretungsverhältnisses und ist berichtungsfähig, wenn ein formelles Schreibversehen vorliegt.

Relevante Normen
§ TMG § 14 IV 2

Vorinstanzen

LG Schweinfurt, Bes, vom 2021-06-29, – 14 O 782/20

Tenor

1. Die Kostenentscheidung im Beschluss vom 29.06.2021 folgte zwingend aus § 14 Abs. 4 Satz 7 TMG und bedurfte daher keiner näheren Begründung.

2. Der Beschluss vom 29.06.2021 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens entsprechend § 319 ZPO dahin berichtigt, dass im Rubrum zusätzlich aufgenommen wird:

- Beteiligte -

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte

F.

M.

M.

Vorsitzender Richter am Landgericht

Richterin am Landgericht

Richterin

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