Treffer
LG Berichtigungsbeschluss

Berichtigung des Rubrums wegen offensichtlichen Schreibversehens (§ 42 FamFG)

Gericht
LG
Spruchkörper
1. Zivilkammer
Aktenzeichen
13 T 6/24
Datum
22.01.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das Landgericht berichtigt das Rubrum eines Beschlusses des Landgerichts Deggendorf vom 22.01.2024 und fügt eine fehlende Formulierung als Verfahrensbevollmächtigte ein. Grundlage ist ein offensichtliches Diktat- bzw. Schreibversehen. Die Berichtigung erfolgt nach § 42 FamFG, da der richtige Wortlaut aus dem Zusammenhang eindeutig erkennbar ist. Materielle Entscheidungen werden dadurch nicht berührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berichtigungsantrag ist nach § 42 FamFG zulässig, wenn ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vorliegt.

2

Ein offensichtliches Schreibversehen liegt vor, wenn der beabsichtigte Wortlaut aus dem Urkundentext und dem Zusammenhang ohne weiteres erschließbar ist.

3

Die Berichtigung beschränkt sich auf die Berichtigung formeller Fehler (z. B. im Rubrum) und ändert nicht die materiellen Entscheidungsinhalte des Beschlusses.

4

Zur Feststellung eines offensichtlichen Schreibversehens bedarf es in der Regel keiner umfassenden Beweisaufnahme; das Gericht kann dies aus dem Akteninhalt herleiten.

Relevante Normen
§ FamFG § 42

Vorinstanzen

AG Deggendorf, vom --, – XVII 474/23

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Deggendorf – 1. Zivilkammer – vom 22.01.2024 wird im Rubrum wie folgt berichtigt:

ist als deren Verfahrensbevollmächtigte, einzufügen.

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 42 FamFG.

Berichtigung des Rubrums wegen offensichtlichen Schreibversehens (§ 42 FamFG) — Themis