Treffer
LG Beschluss

Verwerfung der Berufung mangels fristgerechter Einlegung durch Rechtsanwalt

Gericht
LG
Spruchkörper
1. Zivilkammer
Aktenzeichen
13 S 322/23
Datum
13.11.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Beklagte legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt Berufung ein, diese wurde vom Landgericht verworfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden war. Gegen einen zuvor ergangenen Beschluss zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe wurden keine Rechtsmittel eingelegt. Das Gericht setzte die Kosten der Berufung der Beklagten nach §97 Abs.1 ZPO sowie den Streitwert nach §§47,48 GKG fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung ist zu verwerfen, wenn sie nicht innerhalb der Berufungsfrist und in der erforderlichen Form (hier: nicht durch Rechtsanwalt) eingelegt wird.

2

Gegen einen Beschluss, durch den Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, ist ein gesondertes Rechtsmittel einzulegen; unterbleibt dies, hat dies für das weitere Verfahren Bindungswirkung.

3

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §97 Abs.1 ZPO.

4

Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist vom Gericht festzusetzen; bei der Bemessung können die §§47, 48 GKG herangezogen werden.

Vorinstanzen

AG Ingolstadt, AnU, vom 2023-02-01, – 13 C 1261/22

Tenor

1. Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 01.02.2023, Aktenzeichen 13 C 1261/22, wird verworfen.

2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.880,47 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Berufung wurde nicht innerhalb der Berufungsfrist durch einen Rechtsanwalt eingelegt. Gegen den Beschluss vom 19.09.2023, mit dem Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, hat die Beklagte und Berufungsklägerin keine Rechtsmittel eingelegt.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

3

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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