Treffer
LG Beschluss

Berufung verworfen: Streitwert bei Widerruf ehrverletzender Äußerungen

Gericht
LG
Spruchkörper
1. Zivilkammer
Aktenzeichen
12 S 54/21
Datum
04.11.2021
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Kläger legte Berufung gegen ein Endurteil wegen behaupteter Ehrverletzung ein. Das Landgericht verwirft die Berufung als unzulässig, weil der Beschwerdegegenstand den Schwellenwert von 600 Euro nicht übersteigt und die Berufung nicht zugelassen wurde. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 500 Euro festgesetzt; die Kosten trägt der Kläger. Zur Streitwertbemessung ist auf das Interesse an Unterlassung und Widerruf abzustellen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert bei Klagen auf Widerruf ehrverletzender Äußerungen bemisst sich nach dem Interesse des Klägers an der beantragten Unterlassung und dem Widerruf; dabei kann auf die verständigerweise zu besorgende Beeinträchtigung abgestellt werden, die den sozialen Geltungsanspruch des Klägers betrifft.

2

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach den §§ 47, 48 GKG.

3

Ist der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro oder weniger und wurde die Berufung nicht zugelassen, ist die Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 2 ZPO unzulässig.

4

Die bloße Wiederholung der bereits vorgetragenen Rechtsansicht in einem Schriftsatz genügt nicht, um die vorinstanzliche Festsetzung des Berufungsstreitwerts zu erschüttern.

Relevante Normen
§ ZPO § 3

Vorinstanzen

AG Bayreuth, Endurteil, vom 2021-06-30, – 103 C 461/21

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 30.06.2021, Az.: 103 C 461/21, wird als unzulässig verworfen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 30.06.2021, Az.: 103 C 461/21, war als unzulässig zu verwerfen.

2

Die Berufung ist unstatthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und das Amtsgericht die Berufung auch nicht zugelassen hat (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zur weiteren Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss der Kammer vom 11.10.2021 Bezug genommen.

3

Auch die hiergegen mit Schriftsatz vom 29.10.2021 erhobenen Einwendungen geben keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.

4

Der Kläger führt in dem vorgenannten Schriftsatz lediglich wiederholend zu seiner Rechtsansicht und seiner Sicht des Geschehensablaufs aus. Dies vermag die Gründe, die zur Überzeugung zur Festsetzung des Berufungsstreitwertes führen, nicht zu entkräften. Bislang möglicherweise unberücksichtigt gebliebene Aspekte enthält die Stellungnahme des Klägers nicht.

II.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

6

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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