Berufung verworfen wegen unberücksichtigter Konvolut-Unterlagen und unzureichendem Vortrag
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 12. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 12 S 4337/22
- Datum
- 19.12.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Als Konvolut eingereichte Unterlagen, die keinen Bezug auf einen richterlichen Hinweis nehmen und inhaltlich wirr sind, können im Berufungsverfahren unberücksichtigt bleiben.
Die nachträgliche Einreichung von Unterlagen heiligt nicht die versäumte Berufungsbegründung, wenn daraus keine substantiierten entscheidungserheblichen Einwendungen folgen.
Ein Antrag auf Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO erfordert einen konkreten und substantiierten Vortrag zu den gesetzlichen Voraussetzungen; fehlt dieser, ist der Antrag abzuweisen.
Die Kostenentscheidung trifft das Gericht nach § 97 Abs. 1 ZPO; die unterlegene Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Vorinstanzen
AG Fürstenfeldbruck, Urt, vom 2022-09-01, – 4 C 237/22
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 01.09.2022, Aktenzeichen 4 C 237/22, wird verworfen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.232,00 € festgesetzt.
Gründe
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer vom 06.12.2022 Bezug genommen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck eingereichten Unterlagen, die als Konvolut am 16.12.2022 beim Landgericht München II eingegangen sind. Diese beziehen sich nicht auf den richterlichen Hinweis, sondern enthalten teilweisen wirren Vortrag – auch zu weiteren amtsgerichtliche Rechtsstreitigkeiten.
Soweit die Ausführungen der Beklagten als Antrag auf Bestellung eines Notanwaltes gemäß § 78b ZPO auszulegen sind, wurde zu den Voraussetzungen nicht ausreichend vorgetragen und es ändert nichts an der verfristeten Berufungseinlegung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.