Treffer
LG Beschluss

Berufungsverlust durch Rücknahme nach § 516 Abs. 3 ZPO

Gericht
LG
Spruchkörper
1. Zivilkammer
Aktenzeichen
12 S 1898/23 e
Datum
12.07.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die beklagte Partei hat ihre Berufung zurückgenommen; das Landgericht erklärte sie daraufhin gemäß § 516 Abs. 3 ZPO des Rechtsmittels verlustig. Die zurücknehmende Partei wurde zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 800,00 € festgesetzt. Die Entscheidung stützt sich ausschließlich auf § 516 Abs. 3 ZPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme der Berufung führt nach § 516 Abs. 3 ZPO zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels.

2

Hat eine Partei das Rechtsmittel durch Rücknahme verloren, ist sie grundsätzlich zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet.

3

Das Gericht hat bei Beendigung des Berufungsverfahrens durch Verlust des Rechtsmittels den Streitwert für das Berufungsverfahren festzusetzen.

4

Die Kosten- und Streitwertentscheidung kann gerichtlich getroffen werden, wenn das Verfahren infolge Rücknahme oder Verlust des Rechtsmittels endet.

Relevante Normen
§ ZPO § 516 Abs. 3

Vorinstanzen

AG Erding, vom --, – 104 C 1182/23

Tenor

1. Die beklagte Partei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 800,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.

Berufungsverlust durch Rücknahme nach § 516 Abs. 3 ZPO — Themis