Festsetzung des Gegenstandswerts für Anwaltsgebühren im Erbverfahren auf €312.500
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 12. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 12 O 552/23 Erb
- Datum
- 28.11.2023
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert zur Bemessung von Rechtsanwaltsgebühren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Partei zum Zeitpunkt der Klageerhebung.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts kann das Gericht auf die in der Klageschrift dargelegten Angaben Bezug nehmen.
Die Regelungen der §§ 32, 33 Abs. 1, 2 RVG bilden die rechtliche Grundlage für die Bestimmung des Gegenstandswerts zur Anwaltsgebührenbemessung.
Sind die vorgetragenen Umstände für das Gericht ausreichend, bedarf die Festsetzung des Gegenstandswerts keiner weitergehenden Begründung über die Angaben in der Klageschrift hinaus.
Tenor
Der Gegenstandswert zur Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren wird auf 312.500,00 € festgesetzt, §§ 32, 33 Abs. 1, 2 RVG.
Gründe
Dieser Wert entspricht dem Interesse der Klagepartei zum Zeitpunkt der Klageerhebung. Auf die Ausführungen in der Klageschrift wird Bezug genommen.