Treffer
LG Berichtigungsbeschluss

Berichtigung: Überschrift von 'Endurteil' zu 'Teilurteil' (§ 319 ZPO)

Gericht
LG
Spruchkörper
12. Zivilkammer
Aktenzeichen
12 O 2366/25
Datum
02.12.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das Landgericht München I berichtigte die Überschrift eines Urteils, indem es die Bezeichnung "Endurteil" zu "Teilurteil" änderte. Grundlage ist § 319 ZPO; das Gericht stellte ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen fest. Die Berichtigung erfolgte durch Berichtigungsbeschluss und nimmt keine inhaltliche Änderung des Urteils vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung offenkundiger Schreib- oder Diktatfehler in gerichtlichen Entscheidungen.

2

Voraussetzung der Berichtigung ist ein offensichtlich erkennbares Diktat- oder Schreibversehen, das keiner weiteren Würdigung bedarf.

3

Die Berichtigung beschränkt sich auf die Korrektur formaler Fehler und darf den materiellen Inhalt des Urteils nicht verändern.

4

Ein Gericht kann die Korrektur formaler Fehler durch einen gesonderten Berichtigungsbeschluss anordnen.

5

Die Überschrift eines Urteils (z. B. "Endurteil" vs. "Teilurteil") ist als formale Bezeichnung berichtungsfähig, wenn ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt.

Relevante Normen
§ ZPO § 319 Abs. 1

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts München I – 12. Zivilkammer – vom 02.12.2025 wird wie folgt berichtigt: in der Überschrift muss es heissen Teilurteil

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

Berichtigung: Überschrift von 'Endurteil' zu 'Teilurteil' (§ 319 ZPO) — Themis