Berichtigung: Überschrift von 'Endurteil' zu 'Teilurteil' (§ 319 ZPO)
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 12. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 12 O 2366/25
- Datum
- 02.12.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung offenkundiger Schreib- oder Diktatfehler in gerichtlichen Entscheidungen.
Voraussetzung der Berichtigung ist ein offensichtlich erkennbares Diktat- oder Schreibversehen, das keiner weiteren Würdigung bedarf.
Die Berichtigung beschränkt sich auf die Korrektur formaler Fehler und darf den materiellen Inhalt des Urteils nicht verändern.
Ein Gericht kann die Korrektur formaler Fehler durch einen gesonderten Berichtigungsbeschluss anordnen.
Die Überschrift eines Urteils (z. B. "Endurteil" vs. "Teilurteil") ist als formale Bezeichnung berichtungsfähig, wenn ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt.
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts München I – 12. Zivilkammer – vom 02.12.2025 wird wie folgt berichtigt: in der Überschrift muss es heissen Teilurteil
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.