Treffer
LG Beschluss

Streitwertfestsetzung: Keine Staffelung bei Teilvergleich ohne Erledigungserklärung

Gericht
LG
Spruchkörper
1. Zivilkammer
Aktenzeichen
12 O 168/21
Datum
17.11.2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Parteien erklärten im Verhandlungstermin, ein Teilbetrag sei bereits geleistet und nicht mehr streitig; Erledigungserklärungen wurden nicht abgegeben. Über den verbleibenden Restbetrag schlossen die Parteien einen Vergleich. Das Gericht setzte den Streitwert nach §§ 3, 4 ZPO auf den ursprünglichen Klagebetrag fest und lehnte eine gestaffelte Festsetzung mangels Erledigungserklärung ab. Ein überschießender Vergleichswert besteht nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bemessung des Streitwerts richtet sich nach §§ 3, 4 ZPO und bemisst sich grundsätzlich nach der Höhe der geltend gemachten Zahlungsforderung.

2

Eine gestaffelte Festsetzung des Streitwerts setzt voraus, dass Teile der Forderung durch eine Erledigungserklärung oder anderweitig klar erledigt sind; bloße Erklärungen über geleistete Teilbeträge genügen nicht.

3

Ein Teilvergleich über den verbleibenden Anspruchsrest führt ohne Erklärung der Erledigung der übrigen Klage nicht zu einer Reduzierung des Verfahrensstreitwerts.

4

Ein überschießender Vergleichswert ist nicht anzunehmen, wenn die Klage im Übrigen fortbesteht und keine Erledigungserklärung abgegeben wurde.

Relevante Normen
§ ZPO § 3, § 4

Tenor

Der Streitwert wird auf 22.139,59 € festgesetzt.

Ein überschießender Vergleichswert besteht nicht.

Gründe

I.

1

Streitgegenständlich war vorliegend eine Hauptforderung in Höhe von 22.139,59 €. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.11.2021 erklärten beide Parteivertreter, dass eine Teilsumme in Höhe von 3.775,82 € geleistet worden und dieser Betrag nicht mehr streitig sei. Erledigungserklärungen wurden nicht abgegeben. Hinsichtlich des streitigen Restes der Klageforderung schlossen die Parteien einen Vergleich.

II.

2

Die Festsetzung des Streitwerts bemisst sich nach §§ 3, 4 ZPO und damit nach der Höhe der Zahlungsforderung. Der Streitwert war für das gesamte Verfahren auf den ursprünglichen Klagebetrag in Höhe von 22.139,59 € festzusetzen. Anlass für eine gestaffelte Festsetzung bestand auch im Hinblick auf den im Termin nicht mehr streitigen Teil nicht, da zu keinem Zeitpunkt eine Erledigungserklärung erfolgt ist.

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