Streitwertfestsetzung auf 2.299.857,60 € und Ausdehnung der Beiordnung auf den Vergleich
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 12. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 12 O 15149/20
- Datum
- 24.08.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Gebührenstreitwert bemisst sich nach dem geltend gemachten Interesse; für die gerichtliche Streitwertfestsetzung ist der jeweils höchste geltend gemachte Betrag maßgeblich.
Ein überschießender Vergleichswert ist nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände eine über den höchsten geltend gemachten Betrag hinausgehende Festsetzung rechtfertigen.
Bei der Kostenverteilung nach § 91 ZPO kann das Gericht die Aufteilung der Kosten angemessen an einem geschlossenen Vergleich ausrichten, wenn der Prozessausgang objektiv nicht vorhersehbar war und Verfahrensumstände eine abweichende Verteilung rechtfertigen.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann sich auf den Abschluss eines Vergleichs erstrecken, soweit dieser inhaltlich zum beigeordneten Mandat gehört.
Tenor
1. Der Streitwert wird auf 2.299.857,60 € festgesetzt. Ein überschießender Vergleichswert besteht nicht.
2. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klagepartei 80% und die beklagte Partei 20%.
3. Die Beiordnung von Rechtsanwalt M. W. erstreckt sich auch auf den Vergleichsabschluss.
Gründe
1. Der Streitwert richtet sich nach dem geltend gemachten Interesse, wobei für den Gebührenstreitwert bei Gericht der jeweils höchste geltend gemachte Betrag maßgeblich ist. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2. in der Verfügung vom 08.05.2023 (Blatt 325 der Akte) Bezug genommen.
2. Wegen der grundsätzlichen Erwägungen bei der Kostenentscheidung nach § 91 Art ZPO wird auf die Ausführungen des Klägervertreters im Schriftsatz vom 21.07.2023 Bezug genommen. Der Ausgang des Prozesses ließ sich bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage auch nicht annähernd vorhersehen. Allerdings wurde die Klagepartei im Laufe des Verfahrens darauf hingewiesen, dass ihre Ausführungen teilweise rechnerisch nicht nachzuvollziehen sind, zum Teil Bedenken gegen die Rechtsauffassung der Klagepartei bestehen und erhebliche Beweisschwierigkeiten bestanden. Deshalb war es angemessen die Kostenverteilung angenähert an den abgeschlossenen Vergleich zu treffen.