Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren nach vorläufiger Einstellung (§154 StPO)
- Gericht
- LG
- Aktenzeichen
- 12 KLs 503 Js 1439/14
- Datum
- 06.07.2022
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.1 oder Abs.2 StPO ist einer endgültigen Einstellung gleichzusetzen.
Bei Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV RVG zu gewähren, wenn die sachlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Auf nach VV RVG festgesetzte Gebühren ist die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG (19 %) anzusetzen.
Eine Erinnerung gegen einen Festsetzungsbeschluss ist begründet, wenn der ursprüngliche Beschluss gebührenrechtlich zu Unrecht weitere Vergütungsansprüche nicht berücksichtigt.
Tenor
Der gegen den Festsetzungsbeschluss vom 09.05.2022 eingelegten Erinnerung des Antragstellers vom 14.05.2022 wird abgeholfen, dass die dem Pflichtverteidiger … aus der Staatskasse zu zahlenden weiteren Gebühren und Auslagen festgesetzt werden auf 414,12 € (in Worten: vierhundertvierzehn 12/100 Euro).
Gründe
Die mit Festsetzungsbeschluss vom 09.05.2022 abgesetzte Gebühr gem. Nr. 4141 VV RVG in Höhe von 348,00 € ist wie beantragt zu gewähren, da hier eine vorläufige Einstellung des Verfahrens gem. § 154 Abs. 2 StPO erfolgt ist.
„Die Einstellung nach § 154 Abs. 1, 2 StPO ist einer endgültigen Einstellung gleichzusetzen.“ (Gerold/Schmidt, RVG VV 4141 Rn. 17, beck-online)
Hinzu kommt die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gem. Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 66,12 €, so dass sich der festgesetzte Betrag auf 414,12 € beläuft.