Berichtigung des Tenors: Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung von 287.000 €
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 12. Kammer für Handelssachen
- Aktenzeichen
- 12 HK O 2600/19
- Datum
- 18.01.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen ist nach § 319 ZPO zu berichtigen.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO erstreckt sich auf den Tenor eines Urteils, soweit das schriftliche Urteil offensichtlich vom erkennenden Willen des Gerichts abweicht.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung ist Bestandteil des Tenors und kann durch Berichtigung korrigiert werden, wenn die verzeichnete Formulierung offensichtlich fehlerhaft ist.
Für eine Berichtigung genügt, dass der Fehler offenkundig und ohne vertiefte inhaltliche Auslegung erkennbar ist; inhaltliche Neufassungen sind nicht durch § 319 ZPO gedeckt.
Vorinstanzen
LG München I, Endurteil, vom 2022-12-15, – 12 HK O 2600/19
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts München I – 12. Kammer für Handelssachen – vom 15.12.2022 wird im Tenor wie folgt berichtigt:
Ziffer 5 lautet richtig: Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 287.000 € vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.