Treffer
LG Berichtigungsbeschluss

Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO: Ergänzung 'Versicherungsagentin' im Endurteil

Gericht
LG
Spruchkörper
10. Kammer für Handelssachen
Aktenzeichen
10 HK O 24843/14
Datum
17.06.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das Landgericht berichtigte sein Endurteil vom 29.04.2024 im Tatbestand, um ein offensichtliches Diktat- bzw. Schreibversehen zu korrigieren. Konkret wurde die Formulierung ergänzt: 'vertreten durch die Versicherungsagentin' statt 'vertreten durch die Versicherung'. Die Berichtigung erfolgte nach § 319 ZPO, da der Fehler offenkundig und ohne Beweisaufnahme erkennbar war. Eine inhaltliche Änderung des Urteils erfolgte nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung eines gerichtlichen Urteils wegen offensichtlicher Diktat- oder Schreibversehen ist nach § 319 ZPO zulässig.

2

Voraussetzung der Berichtigung ist, dass der Fehler so offenkundig ist, dass er keiner weiteren Feststellung oder Beweisaufnahme bedarf.

3

Die Berichtigung ist auf die Korrektur formeller, offenkundiger Fehler beschränkt und darf die sachlich-rechtliche Entscheidungsgrundlage nicht verändern.

4

Bezeichnungen zur Vertreterstellung (z. B. 'Versicherungsagentin' statt 'Versicherung') können als berichtigungsfähige Schreibfehler angesehen werden, wenn der ursprüngliche Wille eindeutig erkennbar ist.

Vorinstanzen

LG München I, Endurteil, vom 2024-04-29, – 10 HK O 24843/14

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts München I – 10. Kammer für Handelssachen – vom 29.04.2024 wird

im Tatbestand auf Seite 2, 3. Absatz von oben, Satz 3 wie folgt berichtigt:

Statt:

„… Die … wurde mit Urteil vom 17.10.20 14 verurteilt, im Wege der abgesonderten gemäß § 100 VVG aus der Entschädigungsforderung bei der … vertreten durch die Versicherung … (Police …) unterhaltenen CMR-Haftpflichtversicherung an die Klägerin 76.356,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 20.09.2011 zu zahlen (vgl. Anl. K 1). …“

heißt es nunmehr:

„… Die … wurde mit Urteil vom 17.10.20 14 verurteilt, im Wege der abgesonderten gemäß § 100 VVG aus der Entschädigungsforderung bei der …, vertreten durch die Versicherungsagentin … (Police …) unterhaltenen CMR-Haftpflichtversicherung an die Klägerin 76.356,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 20.09.2011 zu zahlen (vgl. Anl. K 1). …“

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO: Ergänzung 'Versicherungsagentin' im Endurteil — Themis