Verhandlungsaussetzung nach § 148 Abs. 1 ZPO bis zur EuGH‑Entscheidung (C-440/23)
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 93. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 093 O 832/23
- Datum
- 13.02.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 148 Abs. 1 ZPO ist anzordnen, wenn eine im Vorabentscheidungsverfahren anhängige Frage des Unionsrechts das Ergebnis der nationalen Entscheidung beeinflussen kann.
Das Gericht darf die Verhandlung bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union aussetzen, soweit durch die Vorabentscheidung Rechtsklarheit für die Fortführung des Verfahrens zu erwarten ist.
Bei der Prüfung der Aussetzung kann und soll das Berufungsgericht bzw. die Instanz auf einschlägige Entscheidungen höherer deutscher Gerichte Bezug nehmen; solche Entscheidungen sind als relevante Erwägungen zu berücksichtigen.
Die Aussetzung hat unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen; eine übermäßige Verzögerung ist zu vermeiden und die Fortsetzung des Verfahrens anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für eine Aussetzung entfallen.
Tenor
Die Verhandlung wird in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-440/23 ausgesetzt.
Auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2024 im Verfahren Az. I ZR 53/23 wird Bezug genommen.
…