Treffer
LG Beschluss

Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche und Erinnerungen

Gericht
LG
Spruchkörper
4. Zivilkammer
Aktenzeichen
044 T 2948/21, 044 T 3664/21
Datum
21.03.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das Gericht verwirft mehrere Ablehnungsgesuche des Schuldners sowie dessen Erinnerungen gegen Kostenansätze und Urkundsbeamte als offensichtlich unzulässig. Die Anträge seien stereotyp, reflexhaft und ohne konkreten Verfahrensbezug vorgetragen und somit missbräuchlich. Es fehle an darlegungsfähigen Anhaltspunkten für eine Besorgnis der Befangenheit. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO liegen nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Stereotyp formulierte, reflexartig und ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobene Ablehnungsgesuche sind missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.

2

Zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit sind konkrete, verfahrensbezogene Anhaltspunkte vorzutragen; allgemein gehaltene oder an Sach- und Rechtslage vorbeigehende Ausführungen genügen nicht.

3

Stereotyp und ohne konkreten Verfahrensbezug erhobene Erinnerungen gegen Beschlüsse sind missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.

4

Eine Änderung gerichtlicher Beschlüsse setzt darlegungsfähigen Vortrag über neue oder entscheidungserhebliche Umstände voraus; liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 574 Abs. 2, 3 ZPO) nicht vor, ist die Zulassung zu versagen.

Relevante Normen
§ ZPO § 573 Abs. 1, § 574 Abs. 2, Abs. 3

Vorinstanzen

LG Augsburg, Bes, vom 2021-11-12, – 044 T 2948/21

AG Augsburg, Bes, vom 2021-07-15, – 1 M 6340/21

Tenor

I. Die Ablehnungsgesuche gegen den mit der Leitung der Rechtssache Betrauten werden als unzulässig verworfen.

II. Die Ablehnungsgesuche des Schuldners gegen Urkundsbeamtin und Urkundsbeamtin werden als unzulässig verworfen.

III. Die Erinnerungen des Schuldners gemäß S 573 Abs. 1 ZPO werden als unzulässig verworfen.

IV. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz im Verfahren wird als unzulässig verworfen.

V. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz im Verfahren= wird als unzulässig verworfen.

VI. Es verbleibt bei den Beschlüssen vom 26.10.2021 ... und 12.11.2021

Gründe

1

Die stereotyp formulierten, reflexartigen und ohne Bezug auf die konkreten Verfahren erhobenen Ablehnungsgesuche gegen den mit der Leitung der Rechtssache Betrauten sind missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.

2

Die missbräuchlich vorgetragenen, an der Sach- und Rechtsiage weit vorbeigehenden, Gründe vermögen offensichtlich keine Besorgnis der Befangenheit gegen ... oder ... zu rechtfertigen.

3

Die stereotyp formulierten, ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen, Erinnerungen sind missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.

4

Der Vortrag des Schuldners vermag eine Änderung der Beschlüsse vom 29.10.2021 und 13.12.2021 nicht zu rechtfertigen.

5

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (S. 574 Abs. 2 und 3 ZPO).

6

Eine Zulassung der Beschwerde gegen die Erinnerungen gegen die Kostenansätze war nicht veranlasst.

Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche und Erinnerungen — Themis