Sofortige Beschwerde gegen Beschluss des AG Augsburg zurückgewiesen
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 4. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 044 T 2948/21
- Datum
- 12.11.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige Beschwerde ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer keine konkreten und substantiierten sachlichen Einwände gegen die angefochtene Entscheidung vorträgt.
Die Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ohne eigene durchgreifende Einwendungen genügt nicht, um die Entscheidung der Vorinstanz zu erschüttern.
Eine bloße Meinungsäußerung oder Dissens ohne Darlegung entscheidungserheblicher Tatsachen oder Rechtsfehler begründet keinen Erfolgsgrund für die sofortige Beschwerde.
Bei Zurückweisung der Beschwerde hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO.
Vorinstanzen
AG Augsburg, Bes, vom 2021-07-15, – 1 M 6340/21
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 15.07.2021, Az. 01 M 6340/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen.
Konkrete sachliche Einwände werden vom Beschwerdeführer auch nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf S. 97 ZPO.