Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung mangels Urkundsbeamtenentscheidung
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 4. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 044 T 2066/22
- Datum
- 01.08.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung nach § 573 ZPO ist unzulässig, wenn keine Entscheidung eines Urkundsbeamten vorliegt.
Eine sofortige Beschwerde ist unbegründet, wenn die Zurückweisung der Erinnerung auf deren Unzulässigkeit gestützt ist.
Die Erteilung von Weisungen ist nur dann für die Zulässigkeit einer Erinnerung relevant, wenn solche Weisungen überhaupt erteilt werden können.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Unterlegene; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO.
Vorinstanzen
LG Augsburg, Bes, vom 2022-07-08, – 041 T 1058/22
LG Augsburg, Bes, vom 2022-05-12, – 041 T 1058/22
LG Augsburg, Bes, vom 2022-04-07, – 041 T 1058/22
AG Augsburg, Bes, vom 2021-11-26, – 53 M 10399/21
AG Augsburg, Bes, vom 2022-05-27, – 1 M 6340/21
AG Augsburg, Bes, vom 2021-12-23, – 01 M 6340/21
AG Augsburg, Bes, vom 2021-12-23, – 1 M 6340/21
AG Augsburg, Bes, vom 2021-11-24, – 1 M 6340/21
AG Augsburg, Bes, vom 2021-09-03, – 1 M 6340/21
AG Augsburg, Bes, vom 2021-07-15, – 1 M 6340/21
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 27.05.2022, Az. 01 M 6340/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das Amtsgericht hat aus den im angefochtenen Beschluss genannten, zutreffenden Gründen die Erinnerung des Schuldners gem. § 573 ZPO zurecht zurückgewiesen. Auf die Begründung des Amtsgerichts wird insoweit Bezug genommen.
Die Erinnerung nach § 573 ZPO war bereits unzulässig, da schon gar keine Entscheidung eines Urkundsbeamten vorliegt und die Erteilung von Weisungen nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.